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Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten

14. 11. 2017

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist im Land Brandenburg durch ein spezielles Verbot geregelt (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung).

 

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten ist ausnahmslos verboten.

Auch bundesabfallrechtlich ist das Beseitigen von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen verboten, denn nichts anderes als eine Beseitigung stellt das offene Verbrennen von Abfällen dar, es findet keine energetische, sonstige oder gar stoffliche Verwertung statt.

 

Begangene Verstöße gegen die Abfallverbrennungsverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

 

Pflanzliche Abfälle sind vielmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn keine Eigenkompostierung erfolgen kann (§ 17 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

 

Gemäß § 4 Absatz 6 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ketzin/Havel sind kompostierbare Abfälle grundsätzlich auf dem Grundstück zu lagern wo sie angefallen sind.

 

Informationsbroschüren des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Thema „Verbrennen im Freien“ liegen im Rathaus, im Stadthaus und im Ordnungsamt aus oder stehen unter dieser Mitteilung zum Download zur Verfügung.

 

Rückfragen richten Sie bitte an das Ordnungsamt, Frau Kabot unter ordnungsamt@ketzin.de oder telefonisch 033233 /720115.